Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung

BGB § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung

[ Auszug: Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann di ... ]